Für Eldagsen e.V.

Satzung



des Fördervereins  „FÜR ELDAGSEN“


§ 1 Name und Sitz


1.
Der Verein trägt den Namen „FÜR ELDAGSEN“ und hat seinen Sitz in 31832 Springe, Stadtteil Eldagsen.

2.
Der Verein ist am 18.04.2012 gegründet worden und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1.
Zweck des Vereins ist, die Förderung der Heimatpflege, des Denkmalschutzes und –pflege, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports und die Verschönerung des Ortsbildes.
Dazu zählen auch direkte oder indirekte Förderungen kommunaler Maßnahmen und die Unterstützung der  in der Stadt Springe, Stadtteil Eldagsen, ansässigen Vereine, Verbände und Organisationen.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch das Einwerben von Spenden, Durchführung von Veranstaltungen, Errichtung und Pflege von Denkmälern und öffentlichen Einrichtungen verwirklicht werden.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.  
 
Durch den Verein darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

1.
Mitglied im Verein kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2.
Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen des Vereins in verstoßen hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens zwei
Jahrebeiträgen in
Rückstand ist. Der Ausschluss kann auf Antrag des betroffenen Mitgliedes von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

§ 5 Organe des Vereins

1.
Organe des Vereins sind

a) 
die Mitgliederversammlung und
b)der Vorstand.

2.
Zur Erledigung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben können die Mitgliederversammlung und der Vorstand einzelne Aufgaben auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse delegieren.


§ 6 Mitgliederversammlung
1. 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören mit Sitz und Stimme alle Mitglieder an.
2. 
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich oder durch Aushang oder durch elektronische Medien einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn dies 10 von Hundert der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen.
3. 
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Soweit nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt, wird offen abgestimmt.
4. 
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein anderes von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied. Bei der Wahl des Vorsitzenden übernimmt das jeweils anwesende vereinsälteste, nicht dem bisherigen Vorstand angehörende Mitglied, die Aufgaben eines Wahlvorstehers.


5.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit nach dieser Satzung beim Vorstand liegt. In Zweifelsfällen regelt die Mitgliederversammlung die Zuständigkeit. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
unterliegen insbesondere
a) Satzungsänderungen,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d)  die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung und der Jahresrechnung
e) der Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr.


Gegenstände, die nicht auf der mit der Ladung versandten Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung setzen.


6. 
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 7 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (Kraft Amtes der amtierende Ortsbürgermeister )
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer und
e) zwei Beisitzern wobei neben dem Ortsbürgermeister zwei stimmberechtigte Vertreter des Ortsrates Eldagsen-Mittelrode im Vorstand vertreten sein müssen.

Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden kann in Personalunion mit dem Amt des Schriftführers von einer Person ausgeübt werden.
Alternativ kann das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden auch in Personalunion mit dem Amt des Kassenwarts von einer Person ausgeübt werden.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig.

2.
Im Innenverhältnis führt der Gesamtvorstand im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen andere Personen mit beratender Stimme einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er fasst seine
Beschlüsse mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


3.
Vorstand im Sinne von  § 26 BGB (Außenverhältnis) ist der Vorsitzende und derstellvertretende Vorsitzende oder jeweils einer von Ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages steht im Ermessen des jeweiligen Mitglieds. Den Jahresmindestbeitrag – momentan 12,--€ - legt die Mitgliederversammlung für unbestimmte Zeit fest. Der jeweils gültige jährliche Mindestbeitrag wird vom Vorstand in geeigneter Weise veröffentlicht.
§ 9 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind jeweils für zwei Jahre drei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben gemeinsam mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Deren Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Sowohl dem Vorsitzenden als auch der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.   
§ 10 Auflösung des Vereins

1.    
Die Auflösung des Vereins kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung lediglich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

2.
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Springe, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Vereins im Stadtteil Eldagsen  zu verwenden hat.

§ 11 Vollmacht
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch einstimmigen Beschluss zu ändern, sofern sich die Änderung auf die Behebung von Hindernissen der Eintragung oder der steuerlichen Anerkennung
bezieht.
31832 Springe, Stadtteil  Eldagsen,
den  18. April 2012, geändert Datum
 


(Ralf Burmeister)                                                     (Angela Arndt)
(Elke Schwenger)                                                    (Ernst-August Solle)
(Karl-Heinrich Rohlf)                                                (Klaus Klingenberg)


(Peter Eicke)